Gewerbesteuer

Fast alle Unternehmen bzw. Freiberufler sind gewerbesteuerpflichtig. Ich beschreibe hier, wer dieser Steuer unterliegt und wie die Steuerlast berechnet wird.

Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Die Gewerbesteuer oder Gewerbe- und Betriebssteuer wird auf die objektive Ertragskraft eines Unternehmens eines Gewerbes erhoben (§ 15 II EStG). Darunter wird ein Gewerbe verstanden - und nicht etwa freiberufliche Dienstleistungen. Die genaue Definition lautet: Ein Gewerbe ist

  • selbständige Tätigkeit (auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung),
  • dauerhafte Tätigkeit (für einen bestimmten Zeitraum und wiederkehrend, d. h. ständige Einnahmequelle),
  • Absicht, Gewinn zu erzielen,
  • bei der Teilnahme an allgemeinen gewerblichen Tätigkeiten
    und auch nicht
  • als eine Tätigkeit aus der Land- und Forstwirtschaft
    noch
  • als freiberufliche Dienstleistungen
    noch
  • eine andere Art der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Wer muss diese Steuer zahlen?

Diese Steuer wird von Ihrem örtlichen Finanzamt zugunsten der Gemeinde, in der Ihr Unternehmen ansässig ist, erhoben.
§

Wann ist mein Unternehmen steuerpflichtig?

Die Steuerpflicht beginnt für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit. Kapitalgesellschaften müssen ab dem Tag der Eintragung in das Handelsregister Gewerbesteuer zahlen.
§

Wann endet die Steuerpflicht?

Wenn das Unternehmen aufhört zu existieren. Dies ist nicht unbedingt die formale Abmeldung, sondern in der Regel, nachdem das gesamte Geschäftskapital an die Eigentümer ausgeschüttet wurde. Die Steuerbehörden betrachten das Geschäft einer Person als beendet, wenn die letzte Rechnung bezahlt wurde oder sicher ist, dass sie nicht bezahlt werden wird.
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Wie hoch ist die Gewerbesteuer?

Die zu zahlende Gewerbesteuer wird nach folgendem Raster berechnet. Der Gewerbeertrag wird nach den Vorschriften des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerrechts ermittelt - ergänzt durch verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen.

Gewinn aus Handel (§7 GewStG)

+ Ergänzungen (§8 GewStG) u.a.

1.    100% Gebühren für Schulden

2.    100% Rentenfonds und laufende Kosten

3.    100% Gewinnanteil des stillen Gesellschafters

4.    20% der Miet- oder Leasinggebühren für die Nutzung eigener beweglicher Güter,

5.    65% von Miet- oder Pachtgebühren für die Nutzung eigener unbeweglicher Sachen,

6.    25% der Kosten für Konzessionsabgaben

- Freibetrag von €100,000 (§8 Nr. 1 GewStG)

= Zwischensumme, hiervon 25%

- Abzüge (§9 GewStG)

= relevanter Handelsgewinn (§10 GewStG)

- Handelsverlust (§10a GewStG)

= Handelsgewinn

gerundet zum nächsten € 100 (§11 Abs.1 S. 3 GewStG)

- entsprechendem Freibetragssatz von € 24,500 / 3,900 / 0 (§11 Abs. 1 GewStG)

= Restbetrag

x 3,5 % Steuermesszahl (§11 Abs.2 GewStG)

= Steuerfestsetzungsbetrag

x kommunaler Faktor (§16 GewStG)

= Gewerbesteuerschuld

 

Was ist dieser Handelsverlust?

Ein Gewerbeverlust fällt an, wenn der Gewerbegewinn negativ ist. Wenn Sie im laufenden Jahr einen steuerlichen Verlust angesammelt haben, zahlen Sie für das laufende Jahr keine Gewerbesteuer. Der Gewerbeverlust aus früheren Jahren wird in diesem Schritt abgezogen. Seit 2004 beträgt der abzugsfähige Höchstbetrag 1 Mio. € (§10 a GewStG).
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Aus der obigen Tabelle geht hervor, dass ich den Freibetragssatz wählen kann. Super! Ich werde die Steuer auf Null setzen. Die Behörden ziehen schon so viel Geld ab.

Ha, ha, ha. Die Höhe des Freibetrags hängt von Ihrer Rechtsform ab. Natürliche Personen oder Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (oHG, KG, GbR) kommen für den Freibetrag von 24.500 € in Frage. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) haben keinen Freibetrag. Andere juristische Personen wie (z.B. e.V.) haben einen Freibetrag von 3.900 €.
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Mann, das ist ja alles ganz schön teuer für einen kleinen Unternehmer wie mich. Moment, ich habe etwas von der Anrechnung der Gewerbesteuer gehört. Wie funktioniert das?

Seit der Unternehmensrechtsreform im Jahr 2008, als die Körperschaftssteuer auf 15 % gesenkt wurde und Gewerbesteuerzahlungen nicht mehr abzugsfähig waren, hat die Bundesregierung beschlossen, Einzelunternehmern und Personengesellschaften eine Steuererleichterung bei der Einkommensteuerveranlagung zu gewähren (§35 EStG).
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Super! Wie viel Gewerbesteuer wird auf meine Einkommensteuerrechnung angerechnet?

Die Anrechnung nach § 35 EStG ist auf den Anteil der Einkommensteuer beschränkt, der auf den Gewerbeertrag entfällt. Diese Gutschrift wird mit dem Faktor 3,8% berechnet. Sie führt nicht zu einem Verlust bei der Einkommensteuer; die Einkommensteuer kann höchstens auf 0 € reduziert werden. Sie können Ihre Einkommensteuer nur dann auf Null reduzieren, wenn Ihr Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt. Mit anderen Worten: Wenn Sie keine Gewerbesteuer zahlen, können Sie Ihren Einkommensteuerbetrag nicht senken.
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Gibt es angesichts dieser hohen Steuer eine Möglichkeit, Vorschüsse zu zahlen?

Ja, Sie können im Voraus zahlen. Besser gesagt, Sie müssen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eine Vorauszahlung leisten, die in Ihrem letzten Gewerbesteuerbescheid festgesetzt wurde. Die Vorauszahlung beläuft sich auf ein Viertel des letzten Gewerbesteuerbescheids.
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